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Förderungen von Investiven Maßnahmen

Voraussetzungen


Ziel der Förderung investiver Maßnahmen ist es, für Unternehmen und gemeinnützigen Einrichtungen einen Anreiz zu schaffen, bestehende Barrieren abzubauen.

Um Menschen mit Behinderung auch den Besuch von kirchlichen und religiösen Einrichtungen zu ermöglichen, können auch gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften Förderungen für die Vorname investiver Maßnahmen gewährt werden.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechtes. Auch gemeinnützige Einrichtungen, deren sonstige Kosten zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden, können nicht gefördert werden.

Maßnahmen


Förderungen können insbesondere gewährt werden für

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Unternehmen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
    Derartige Maßnahmen sind z.B. die Errichtung einer Rampe, der Einbau eines (Treppen-) Liftes, die Errichtung von Behindertenparkplätzen oder die Errichtung von Leitsystemen für blinde und schwer sehbehinderte Personen
  • die behindertengerechte Umgestaltung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen und Sanitärräumen

Förderungen

  • Förderungen können nur an Unternehmen mit höchstens 50 DientnehmerInnen gewährt werden.
  • Der Betrieb muss sich in einem angemessenen Verhältnis (im Allgemeinen mit 50 % von 100 %) an den Gesamtkosten beteiligen.
  • Die Höhe der gewährten Förderung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist mit maximal EUR 25.000,- begrenzt.
  • Für den gleichen Zweck von anderen Stellen gewährte Mittel sind bei der Bemessung der Höhe der Förderung aus dem Ausgleichstaxfonds ent-sprechend zu berücksichtigen
  • Eine Förderung für Neubauten ist nicht möglich
  • Wenn die Herstellung von Barrierefreiheit durch materiellrechtliche Vorschriften zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Apothekenbetriebsordnung, Qualitätsverordnungen der Österreichischen Ärzte- bzw. Zahnärzekammer), können derartige Maßnahmen ebenfalls nicht gefördert werden. 

Kostenträger


Bundessozialamt (Ausgleichstaxfonds-ATF)
Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.