Inhalt:
Förderungen und Vorteile für UnternehmerInnen bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen können Unternehmen Lohnförderungen in Anspruch nehmen:
- Entgeltbeihilfe
- Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
- Lohnförderungen für Lehrlinge
Weitere Zuschüsse und Förderungen sind möglich für:
- Behindertengerechte Adaptierung von Arbeitsplätzen
- Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
- Schulungs- und Ausbildungskosten
- Weiters gibt es für Unternehmen
Abgaben- und Steuer-Vorteile
Integrationsbeihilfe
Für nicht in Beschäftigung stehende Menschen mit Behinderung kann zur Erlangung eines Arbeitsplatzes eine Integrationsbeihilfe als Zuschuss zu den Lohnkosten gewährt werden.
Zuschüsse für ab dem 1. Jänner 2012 neu begründete Dienst- und Lehrverhältnisse fallen in die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice ("Eingliederungsbeihilfe").
Entgeltbeihilfe
Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
Lohnförderungen für Lehrlinge
Behindertengerechte Adaptierung von Arbeitsplätzen
Zum Ausgleich behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen beziehungsweise der Optimierung der Leistungsfähigkeit können bauliche, technische und ergonomische Adaptierungsmaßnahmen bei bestehenden Arbeitsplätzen gefördert werden.
Anträge sind grundsätzlich vor Realisierung des Vorhabens einzubringen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Dienstgebern können Zuschüsse oder Sachleistungen zur Schaffung neuer geeigneter Arbeits- oder Ausbildungsplätze gewährt werden, wenn
- Menschen mit Behinderung eingestellt oder zur Absolvierung einer Berufsausbildung aufgenommen werden oder
- das Beschäftigungsverhältnis eines Menschen mit Behinderung ohne Verwendung auf einem geeigneten Arbeitsplatz enden würde.
Schulungs- und Ausbildungskosten
Für externe Schulungen und Weiterbildung können behinderungsbedingt anfallende Kosten durch das Bundessozialamt getragen werden.
Dient die Schulungsmaßnahme der Sicherung des Arbeitsplatzes, können weiters Kosten notwendiger Schulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 50% ersetzt werden, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Sollten gehörlose Menschen oder Personen die einer Begleitperson bedürfen an einer Schulung oder Weiterbildung teilnehmen (müssen), können die Kosten für GebärdensprachdolmetscherInnen oder die Begleitperson auf Antrag vom Bundessozialamt übernommen werden.
Abgaben- und Steuervorteile
- Infoblatt "Lohnabgaben" - Stand 4/2011 (Word Dokument, 82Kb)