Inhalt:
Amtssignatur
Die Amtssignatur ist die Signatur einer Behörde. Sie wird auf Bescheide und andere Erledigungen seitens einer Behörde aufgebracht und macht damit kenntlich, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelt.
Dies wird im Zertifikat der Signatur durch ein spezielles Attribut (das heißt dem Object Identifier der Behörde) ausgedrückt und durch die Bildmarke der Behörde sowie einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, visualisiert.
Die Amtssignatur gewährleistet daher:
- Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments von einer Behörde
- Prüfbarkeit des Dokuments
Die rechtlichen Bestimmungen zur Amtssignatur sind im 5. Abschnitt des E-Government Gesetzes (E-GovG) (§§ 19 und 20) zu finden.
Die Amtssignatur ist ab 1. Jänner 2011 verpflichtend auf allen elektronischen Erledigungen anzubringen, welche dem AVG unterliegen. Dies gilt auch für Ausdrucke von elektronischen Ausfertigungen, sofern diese nicht vom Unterfertigenden genehmigt oder notariell beglaubigt sind.
Zur Bildmarke (gesicherte Verbindung)