Inhalt:

Heeresbeschädigte

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG)?

  • Präsenzdiener (zum Beispiel Grundwehrdiener, Zeitsoldaten, UNO-Soldaten)
  • Frauen im Ausbildungsdienst
  • Wehrpflichtige (zum Beispiel Milizsoldaten), wenn sie infolge ihres Dienstes oder bei einem Wegunfall, der nicht auf ihr grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist, eine Gesundheitsschädigung (= Dienstbeschädigung) erlitten haben
  • Zivilpersonen, die durch Waffen, militärische Fahrzeuge oder Handlungen des Bundesheeres ohne ihr Verschulden verletzt wurden
  • Hinterbliebene nach all diesen Personen

Leistungen für Beschädigte

Beschädigtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung länger als drei Monate nach dem Unfall bzw. der Erkrankung um mindestens 20 Prozent gemindert ist, sowie

  • Schwerstbeschädigtenzulage
  • Pflege- oder Blindenzulage
  • Blindenführzulage
  • Diätkostenzuschüsse
  • Familienzuschläge
  • Erhöhungsbetrag (garantiertes Mindesteinkommen für Schwerbeschädigte)
  • pauschalierten Ersatz für Mehrverbrauch an Kleidern und Wäsche
  • Heilfürsorge
  • orthopädische Versorgung
  • berufliche und soziale Rehabilitation

Leistungen für Hinterbliebene

  • Hinterbliebenenrente
  • Zulage nach Pflege- und Blindenzulagenempfängern mindestens der Stufe III
  • Diätkostenzuschüsse
  • Krankenversicherung

Außerdem gibt es für hinterbliebene Ehegattinnen und Ehegatten und waisenversorgungsberechtigte Kinder:

  • Sterbegeld
  • Gebührnisse für das Sterbevierteljahr

Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG)