Inhalt:

Gesetzliche Änderungen ab 1.1.2011 – Überblick

Nachstehend finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Änderungen, die ab 1.1.2011 für Menschen mit Behinderung in Kraft getreten sind.

Pflegegeld

Beim Zugang zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 sind künftig die Stundenwerte als Anspruchsvoraussetzungen in diesen Stufen erhöht. Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden gewährt. Für Menschen, die bereits Pflegegeld der Stufen 1 und 2 beziehen oder beantragt haben, gelten die Änderungen nicht.

Der ausgezahlte Betrag in der Pflegegeldstufe 6 beträgt aufgrund des besonderen pflegerischen Aufwands statt bisher 1.242 Euro monatlich nunmehr 1.260 Euro monatlich.

Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte wurde neu geregelt. Begünstigte Behinderte, die ab dem Jahr 2011 neu eingestellt werden, können innerhalb der ersten vier Jahre wie jede andere Arbeitnehmerin/jeder andere Arbeitnehmer gekündigt werden. Ausnahmeregelungen gelten für Arbeitsunfälle, Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns und für jene Fälle, in denen die Begünstigteneigenschaft innerhalb des Zeitraums von vier Jahren festgestellt wird. Weiters kann die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung dann erteilt werden, wenn der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste, dass die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Künftig müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber vor Einbringung eines Antrags auf Zustimmung zur Kündigung den Betriebsrat, die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson von ihrer Absicht informieren und diese Gremien um Stellungnahme ersuchen. Weiters muss vor Einleitung des Kündigungsverfahrens vom Bundessozialamt den Parteien die Durchführung einer Krisenintervention angeboten werden.

Ausgleichstaxe

Die Ausgleichstaxe für die Nichteinstellung behinderter Menschen wird gestaffelt nach Unternehmensgröße erhöht. Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die die Einstellungspflicht von einem begünstigten Behinderten pro 25 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht erfüllen, müssen im Jahr 2011 für jede offene Pflichtstelle monatlich mindestens 226 Euro (im Jahr 2010: 223 Euro) zahlen. Hat der Betrieb 100 oder mehr Beschäftigte, steigt die Ausgleichstaxe auf 316 Euro pro offener Pflichtstelle, bei 400 oder mehr Beschäftigten auf 336 Euro. Wie bisher wird der Betrag jährlich valorisiert.

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Um Menschen mit Behinderung, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, gegenüber behinderten Arbeitnehmerinnen/behinderten Arbeitnehmern auch förderungstechnisch gleich zu behandeln, besteht die Möglichkeit, behinderungsbedingte Mehrkosten für Unternehmerinnen/Unternehmer mit Behinderung pauschaliert abzugelten.

Normverbrauchsabgabe

Die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung entfällt per 1.1.2011. Als Ausgleich dafür wird der monatliche Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, von 153 Euro ab dem Veranlagungsverfahren für das Jahr 2011 auf 190 Euro angehoben.

Für Menschen mit Behinderung, die im Jahr 2010 nachweislich ein Fahrzeug bestellt, den Antrag jedoch erst im Jahr 2011 eingebracht haben wurde eine Übergangsbestimmung geschaffen.

Reisekostenersatz

Reisekostenersatz wird Menschen mit Behinderung für Untersuchungen aufgrund einer Ladung des Bundessozialamts, der Berufungskommission oder der Bundesberufungskommission nur mehr dann gewährt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des behinderten Menschen und dem Ort der Untersuchung 50 km übersteigt.