Inhalt:
Förderungen
Ausbildungsbeihilfen
Für den behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung kann eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.
Voraussetzung:
- Besuch einer Unterrichtseinrichtung nach § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 oder § 1b des Schülerbeihilfengesetzes 1983.
- Besuch des Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung.
- Lehrausbildung.
- Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst, Hebammenausbildung.
- Absolvierung einer Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung nach Beendigung der Pflichtschule bzw. nach Absolvierung der Schulpflicht in einer weiterführenden Schule.
- Absolvierung einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung im Ausland.
- Nachweis des behinderungsbedingten Mehraufwandes.
Zuschussdauer:
Für jeweils ein Schul, Studien- oder Lehrjahr; eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich.
Zuschusshöhe:
Derzeit bis zu Euro 714,- monatlich (Bemessung nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes)
- Infoblatt "Ausbildungsbeihilfe" - Stand 1/2013 (Word Dokument, 87Kb)
Arbeitsplatzbezogene Förderungen
sollen den Eintritt ins Erwerbsleben erleichtern und dienen der Erhaltung und Sicherung bestehender Arbeitsplätze.
Dazu zählen u.a.
- Schulungs- und Ausbildungskosten
- Gebärdensprachdolmetschkosten
- Technische Arbeitshilfen
- Adaptierung und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
- Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
Der Bund, die Ländern, Träger öffentlichen Rechts, die selbst Träger der Rehabilitation sind (z.B. das Arbeitsmarktservice , die Sozialversicherungsträger ), Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie 400 oder mehr Dienstnehmer/innen beschäftigen, politischen Parteien und Parlamentsklubs können arbeitsplatzbezogene Förderungen nur erhalten
- bei Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 70 vH. oder
- bei Vorleigen einer schwerwiegenden Sinndesbehinderung, die nicht durch Seh- oder Hörbehelfe kompensiert werden kann
Mobilitätsförderungen
können Menschen mit Behinderungen zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Ausübung einer Beschäftigung gewährt werden z.B.
- Sonstige Kosten
- Orientierungs- und Mobilitätstraining
- Anschaffung eines Blindenführhundes
- Mobilitätszuschuss
- Erlangung der Lenkerberechtigung
- Erwerb eines Kraftfahrzeuges