Inhalt:

Zusatzeintragungen

Zusatzeintragungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag im Behindertenpass möglich:

Art der Behinderung

Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist ...

  • gehbehindert
  • sehbehindert
  • stark sehbehindert
  • blind
  • hörbehindert
  • gehörlos
  • taubblind

Notwendige Unterstützung

Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ...

  • ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
  • ist auf den Blindenführhund angewiesen
  • Besitzt einen Servicehund zur Hilfe bei behinderungsbedingten Einschränkungen
  • Besitzt einen Signalhund zur Hilfe bei behinderungsbedingten Einschränkungen
  • Besitzt einen Service-und Signalhund zur Hilfe bei behinderungsbedingten Einschränkungen
  • bedarf einer Begleitperson

Prothesen und Implantate

Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist ...

  • TrägerIn einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial
  • Orthesen-/ProthesenträgerIn
  • TrägerIn eines Cochleaimplantates

Vorliegende Krankheiten

Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ...

  • ist Diabetikerin/Diabetiker
  • hat ein Anfallsleiden

Vergünstigungen

Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ...

  • kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen
  • besitzt einen Ausweis nach § 29 b der Straßenverkehrsordnung *)
  • gehört dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes an
  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung *)
    Der Großteil der Eintragungen ist auch ins Englische und Französische übersetzt.

*) Hinweis:

Bei Vorlage einer beidseitigen Kopie des Parkausweises (§ 29b StVO) erfolgt die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

Ohne Parkausweis werden die medizinischen Voraussetzungen für diese Eintragungen seitens des ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes festgestellt.