Inhalt:
Dolmetsch- und sonstige Kosten
Kosten werden übernommen:
- Wenn DolmetscherInnen für die Durchführung des Schlichtungsgesprächs erforderlich sind. Auch Sachverständige und sonstige Fachleute können mit Zustimmung beider Parteien hinzugezogen werden.
- Wenn Kosten für die Erstellung von Kostenvoranschlägen in Zusammenhang mit einem möglichen Fall mittelbarer Diskriminierung entstehen.
Die Kosten können nur übernommen werden, wenn die Übernahme vor der Beiziehung beim Bundessozialamt beantragt worden ist.