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Barrierefreies Bauen
Unter baulichen Barrieren ist all das zu verstehen, was mit einem Bauwerk fest verbunden ist (z.B. Stufen, zu schmale Türstöcke oder Sanitäranlagen, die für Menschen mit Behinderungen nicht benutzbar sind).
Die Zuständigkeit für das Baurecht liegt in Österreich hauptsächlich im Bereich der Länder. Was beim barrierefreien Bauen zu beachten ist, richtet sich daher in erster Linie nach den Bauordnungen der Länder. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz bestimmt jedoch, dass eine bauliche Barriere eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann, die unter Umständen zu einer Schadenersatzverpflichtung führt.
Allerdings kommt im Einzelfall immer die Zumutbarkeitsprüfung zum Tragen. (insbesondere die Prüfung des Aufwandes, der mit der Beseitigung der Barrieren verbunden wäre).
Übergangsbestimmungen und Etappenpläne
Um unzumutbare Härten zu vermeiden, wurden für die Bereiche Bauen und Verkehr Übergangsbestimmungen erlassen.
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz für bestehende Bauwerke und Verkehrsmittel ist erst ab 1. Jänner 2016 in vollem Umfang anzuwenden (für Autobusse bereits ab 1. Jänner 2009).
Eine Ausnahme besteht, wenn die Barriere rechtswidrig errichtet wurde (z.B. der Bauordnung des Landes widerspricht). In diesem Fall ist das Gesetz sofort anzuwenden. Dasselbe gilt bei einer Generalsanierung nach Abschluss der Arbeiten.
Andererseits gilt das Gesetz auch bei bestehenden Bauwerken und Verkehrsmitteln innerhalb der zehnjährigen Übergangsfrist, wenn der finanzielle Aufwand zur Beseitigung der Barriere eine bestimmte Höhe nicht überschreitet (ab 2007: 1.000 €, ab 2010: 3.000 € und ab 2013: 5.000 €).
Förderungen und Beratungsstellen
Die Förderung investiver Maßnahmen durch das Bundessozialamt soll einen Anreiz schaffen, bestehende Barrieren abzubauen.
In den Bundesländern bestehen unterschiedliche Bauordnungen und Förderungsmaßnahmen. Aus diesem Grund müssen Sie sich mit dem Amt der Landesregierung und den entsprechenden Behörden und Beratungsstellen in Verbindung setzen.