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Formen der Diskriminierung

Das Behindertengleichstellungsrecht schützt in vielen Lebensbereichen vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Es wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung unterschieden.

Unmittelbare Diskriminierung

liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person benachteiligt wird. Diskriminierungsschutz gilt hier unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Ungleichbehandlung muss aufgrund der Behinderung erfolgen.
  • Die Behandlung muss weniger günstig sein, als die einer anderen Person (d. h. es muss eine so genannte Vergleichsperson zumindest vorstellbar sein).
  • Die Situationen, in denen sich die betroffene Person und die Vergleichsperson befinden, müssen ebenfalls vergleichbar sein.

Mittelbare Diskriminierung

liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen durch scheinbar neutrale Vorschriften gestalteter Lebensbereiche gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt werden. Merkmale gestalteter Lebensbereiche in diesem Zusammenhang können auch bauliche oder sonstige Barrieren sein. Beispiele für scheinbar neutrale Vorschriften sind:

  • Hausordnungen
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Allgemeine Beförderungsbedingungen

Belästigung

Auch eine Belästigung stellt eine Diskriminierung dar. Unter einer Belästigung versteht man für die betroffene Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.