Inhalt:
Allgemeines
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
"Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."
(Art. 7 Abs. 1 Bundesverfassungs-Gesetz, B-VG)
Was versteht man unter Behinderung?
- Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
- Diese erschwert die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Die Behinderteneigenschaft muss für Zwecke der Gleichstellung nicht förmlich festgestellt werden. Es muss aber glaubhaft sein, dass eine bestimmte (diskriminierende) Behandlung aufgrund der Behinderung erfolgt ist.
Was versteht man unter Diskriminierung?
Eine Diskriminierung liegt dann vor, wenn Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen benachteiligt werden. Diese Benachteiligung erfolgt durch
- eine weniger günstige Behandlung
- Barrieren
- Anweisung zur Diskriminierung
- Belästigung wegen einer Behinderung
Was ist eine Belästigung?
Unter einer Belästigung versteht man für die betroffene Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. (§ 5 (3) BGStG)
Was ist eine Anweisung?
Unter Anweisung versteht man, dass eine Person eine andere dazu bringt, jemanden wegen seiner Behinderung zu diskriminieren oder zu belästigen.
Gesetzliche Regelungen
Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist ein Menschenrecht. Regelungen zur Behindertengleichstellung finden sich insbesondere in folgenden Gesetzen:
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG, zur Regelung des Diskriminierungsverbotes im "täglichen Leben")
mehr über Behindertengleichstellung im täglichen Leben
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG, mit den Bestimmungen über das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt)
mehr über Behindertengleichstellung in der Arbeitswelt
- Bundesbehindertengesetz (BBG, Regelungen über die Behindertenanwaltschaft)
mehr über die Behindertenanwaltschaft
- Antidiskriminierungsgesetze der Länder
- Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
- Novelle zum BEinstG und BGStG-Mai_2008 (PDF Dokument, 42Kb)
- Erläuterungen zur Novelle_Mai_2008 (PDF Dokument, 84Kb)
Für weitere Fragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Bundessozialamtes in ganz Österreich zur Verfügung.
Tel: 05 99 88
Fax: 05 99 88 - 2138
Mail: gleichstellung@basb.gv.at.
SMS Service speziell für Gehörlose: 0664 – 8574917